Total Angebot für Solarenergie

Solar-Systeme sind langfristige Investitionen mit einer hohen Lebensdauer und einem minimalen Unterhalt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SolarAccess GmbH

(gültig ab 01.10.2009)

Mit dieser AGB entfällt die vorige Version der AGB der SolarAccess GmbH

 

Übersicht

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich / Begriffsbestimmungen

§ 2 Angebot / Vertragsschluss / Rücktritt von einer Bestellung

§ 3 Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug

§ 4 Lieferungen / Lieferfristen / Liefertermine

§ 5 Gefahrübergang / Versand / Verpackung

§ 6 Gewährleistung / Haftung / Garantie

§ 7 Eigentumsvorbehalt

§ 8 Unterhaltung / Wartung / Reparatur der Anlage

§ 9 Schlussbestimmungen / anzuwendendes Recht

 

 

Präambel

 

Die SolarAccess GmbH vertreibt  schlüsselfertige Solaranlagen zur Stromerzeugung. Die einzelnen Komponenten werden von der SolarAccess GmbH angeliefert und sodann vom Käufer in Selbstbauweise errichtet. Die SolarAccess GmbH garantiert die ordnungsgemäße Funktionsweise der gelieferten Einzelteile. Die SolarAccess GmbH übernimmt keine Garantie für die Tragfähigkeit des Daches. Die SolarAccess GmbH übernimmt ebenfalls keine Haftung für die Verbindung mit dem Anschluss an das Stromnetz (Hausanschluss), da dieser von hierzu ermächtigten Personen erfolgt. Die Leistungsangaben und Erträge beruhen auf Informationen des Herstellers und beziehen sich auf günstigste Bedingungen, wie etwa die optimale Dachneigung, schattenfreie Sonneneinstrahlung und Abwesenheit von Verunreinigungen. Die SolarAccess GmbH übernimmt deshalb keine Haftung für das Volumen des erzeugten Stroms. Die Preise für den eingespeisten Strom unterliegen der Festsetzung durch die Netzbetreiber, so dass die SolarAccess GmbH ihren Käufern einen Ertrag nicht garantieren kann.

Nach Erhalt eines Bestellformulars werden die Einzelteile der Anlage an den Kunden versandt. Zu diesem Zweck vereinbart ein von der SolarAccess GmbH beauftragter Transporteur der Ware einen Liefertermin mit dem Käufer. Die Ware ist sofort bei Lieferung zu zahlen, mittels einer Online Bank Überweisung. Der Warenempfang ist durch den Käufer zu bestätigen.

Die SolarAccess GmbH legt Wert auf eine optimale Erfüllung der Wünsche Ihrer Käufer. Sie ist deshalb bei der Vermittlung von qualifiziertem Fachpersonal für den Aufbau und zum Anschluss der Anlage auf Anfrage gerne behilflich.

 

 

§ 1 Geltungsbereich / Begriffsbestimmungen

 

(1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

 

Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

(2) Käufer sind Unternehmer, also natürliche oder juristische Personen bzw. rechtsfähige Personengesellschaften in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Käufer sind auch Verbraucher, also Privatpersonen, die nicht in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Waren bestellen.

 

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.

 

 

§ 2 Angebot / Vertragsschluss / Rücktritt

 

(1) Einer Käuferbestellung liegt folgender Ablauf zugrunde. Der Käufer fordert zunächst ein Angebot an. Das Angebot enthält Preisangaben, Lieferbedingungen Produktinformationen. Dieses  sendet der Käufer ausgefüllt und unterschrieben an die SolarAccess GmbH zurück. Die SolarAccess GmbH bestätigt dem Käufer gegenüber den Auftrag und stellt die angeforderten Waren des Kunden für den Transport zusammen. Der Transporteur vereinbart mit dem Käufer einen Liefertermin. Bei Anlieferung der Ware prüft der Käufer die Ware auf Vollständigkeit und bescheinigt diese gegenüber dem Transporteur. Die Ware ist sofort bei Lieferung zu zahlen, mittels einer Online Bank Überweisung und Fax Bestätigung der überweisenden Bank, welche vor dem Entladen der Ware an SolarAccess gefaxt wird.

 

(2) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, der Verkäufer hat diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet. Das vom Käufer unterzeichnete Angebot  ist bindend.  Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der SolarAccess GmbH zustande.

 

(3) Tritt der Käufer unberechtigt von einer Bestellung zurück, so behält sich der Verkäufer die Möglichkeit vor, den dadurch eingetretenen Schaden sowie den entgangenen Gewinn geltend zu machen. Hierfür werden pauschal 10 % des Verkaufspreises veranschlagt. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

 

§ 3 Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug

 

(1) Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Ware ist bei Anlieferung mittels einer Online Bank Überweisung und Faxbestätigung der überweisenden Bank vom Käufer zu bezahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Käufer die Anlage fremdfinanziert.

 

(2) Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von drei Monaten ab Vertragsschluss oder verzögert sich die Lieferung über drei Monate aus Gründen, die allein der Käufer zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist der Verkäufer berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des bezifferten Kaufpreises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Käufer es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.

 

(3) Die Preise des Verkäufers gelten "ab Werk", sofern der Verkäufer keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen hat.

 

(4) Gerät ein Käufer, der nicht Unternehmer ist, mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen.

Gerät ein Käufer, der Unternehmer ist, in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen.

Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt jeweils vorbehalten. Macht der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend, hat der Käufer die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in wesentlich niedriger Höhe angefallen ist.

 

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

 

 

§ 4 Lieferungen / Lieferfristen / Liefertermine

 

(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Eine Belieferung erfolgt in Abhängigkeit der Marktverhältnisse so schnell wie möglich.

 

(2) Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist - beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei dem Verkäufer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Beginn der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

(3) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer in Folge des von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Erfüllung zu berufen.

 

(4) Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(5) Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

 

(6) Beruht der Lieferverzug des Verkäufers auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Käufer berechtigt, den konkret entstandenen Schaden geltend zu machen.

 

(7) Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges des Verkäufers bleiben unberührt.

 

(8) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

 

(9) Der Käufer hat die Möglichkeit, den abgesprochenen Liefertermin bis maximal zwei Arbeitstage vor der vereinbarten Lieferung zu verschieben. Die Mitteilung des Käufers über die Verschiebung des Liefertermins hat schriftlich zu erfolgen. Der Käufer trägt das Risiko des Zugangs der schriftlichen Mitteilung. Hält der Käufer einen verabredeten Liefer- bzw. Annahmetermin nicht ein, so hat der Käufer mindestens die angefallenen Transportkosten zu tragen. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behält sich der Verkäufer vor. Der Käufer kann nachweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe nicht oder zumindest in erheblich geringerem Umfang  entstanden ist.

 

 

§ 5 Gefahrübergang / Versand / Verpackung

 

(1) Verladung und Versand erfolgen auf Gefahr des Verkäufers. Der Verkäufer wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung - gehen zu Lasten des Käufers.

 

(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Insoweit gilt § 4 Abs. 9 der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Zudem behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Warensendung einem anderen Käufer anzubieten, wenn der Käufer zu dem vereinbarten Liefertermin nicht angetroffen wird, der Käufer nicht zur Abnahme bereit oder die Bankbestätigung der Online Banküberweisung der überweisenden Bank nicht bei der Ablieferung an SolarAccess gefaxt ist.

 

In einem solchen Fall bleiben beide Seiten an den zwischen ihnen bestehenden Kaufvertrag gebunden. Wird der Käufer bei einem weiteren Versuch der Anlieferung der Waren nicht angetroffen, so behält sich der Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag vor. Der Verkäufer hat dem Käufer den Rücktritt vom Vertrag schriftlich anzuzeigen.

 

(3) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer wesentlichen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

 

(4) Wünscht der Käufer die Ware selbst abzuholen, so stellt der Verkäufer die Bestellung des Käufers transportfähig zusammen und zeigt dem Käufer die Versandbereitschaft an. Der Käufer ist dann verpflichtet, die bereitgestellte Ware innerhalb von zwei Wochen abzuholen. Erfolgt in dieser Zeit keine Abholung, so behält sich der Verkäufer die anderweitige Verwertung der Ware vor.

Scheitert ein weiterer Abholtermin aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so behält sich der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag vor. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Käufer zu erklären.

 

 

§ 6 Gewährleistung / Haftung / Garantie

 

(1) Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.

 

(2) Der Verkäufer ist nicht zu Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist der Verkäufer - unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zu Nacherfüllung zu gewähren.

 

(3) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 

(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

 

(5) Der Verkäufer haftet unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 2 bis 6 der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Gerätesicherheitsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und /oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

 

(6) Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

 

Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Verpflichtungen haftet der Verkäufer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 ‑ 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist.

 

(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

(8) Die Leistung des Verkäufers ist auf den Verkauf der Produkte und Lieferung beschränkt. Der Käufer ist deshalb für eine sichere und taugliche Montage verantwortlich. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die aufgrund einer fehlerhaften Installation der Ware durch einen Installateur entstanden sind. In diesem Fall haftet der Installateur dem Käufer auf Schadensersatz. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden an der Kaufsache oder anderen Gegenständen des Käufers sowie Körper- und Gesundheitsschäden, die während des Aufbaus der Solaranlage eintreten.

 

(9) Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die Bauanleitung.

 

(10) Der Verkäufer gewährt eine Garantie auf das Produkt sowie dessen einzelnen Bestandteile des Selbstbauverfahrens. Der Verkäufer gewährt eine Garantie von zwei Jahren auf das Solarmodul. Daneben gewährt der Verkäufer eine Garantie auf die Leistungsfähigkeit der Solarmodule von 25 Jahren, in der eine Leistungsgarantie enthalten ist, der zufolge das Solarmodul nach 12 Jahren noch mindestens 90 % und nach 25 Jahren noch mindestens 80 % der ursprünglichen Leistung erbringt. Zusätzlich gewährt der Verkäufer eine Garantie von fünf Jahren auf den Wechselrichter sowie von zehn Jahren auf die Kabel und das Befestigungsmaterial.

 

 

 

Eine Garantie hinsichtlich des Ertrages ausgedrückt in Kilowattstunden (kWh) erbringt der Verkäufer nicht. Gewährte Garantien gelten lediglich bei einer Verwendung des Produktes zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die gewährten Garantien verfallen bei einer Veränderung oder bei Eingriffen in den Funktionsablauf durch den Käufer.

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Dies gilt auch an den Waren, die der Käufer bestimmungsgemäß eingebaut hat (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

 

(2) Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

 

 

(3) Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nach, so kann der Verkäufer die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückerhalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Verkäufers ‑ abzüglich Verwaltungskosten in angemessener Höhe ‑ anzurechnen.

 

 

§ 8 Unterhaltung / Wartung / Reparatur der Anlage

 

(1) Der Verkäufer übernimmt keine Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.

 

(2) Eine etwa erforderliche Reinigung der Oberflächen der Solarmodulen von äußeren Verschmutzungen (z.B. Laub) obliegt dem Käufer.

 

(3) Etwaige Reparaturen führt der Käufer selbst durch. Der Verkäufer ist bei der Vermittlung eines Installateurs behilflich. Bei einer solchen Vermittlung kommt ein Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Käufer und dem Installateur zustande. Eine Haftung des Verkäufers ist für die Vermittlung des Installateurs nicht verbunden.

 

 

§ 9 Schlussbestimmungen / anzuwendendes Recht

 

(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

 

(2) Sofern der Käufer Unternehmer ist, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtstand. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Wohnsitz zu verklagen.

 

(3) Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten.

 

(4) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.